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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

5. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3517-0

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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 42

Michael Kalcher

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 42 TabMG
A.
Finanzvergehen
1, 2
B.
Täter
37
C.
Subjektive Tatseite
8
D.
Strafe
9
II.
Rechtsprechung zum § 42 TabMG

I. Kommentar zu § 42 TabMG

A. Finanzvergehen

1

Neben den in den § 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten Finanzvergehen, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind (§ 1 FinStrG). Im § 42 TabMG wird diese Voraussetzung erfüllt. Danach sind die im § 42 TabMG aufgezählten Zuwiderhandlungen Finanzordnungswidrigkeiten iS des § 1 FinStrG und nach § 51 Abs 2 des FinStrG zu bestrafen.

2

Bei Zuwiderhandlungen nach § 5 Abs 3 TabMG ist die Subsidiarität zu § 44, 46 FinStrG zu beachten. Der verbotene Handel mit Tabakerzeugnissen, für die die Tabaksteuer bereits entrichtet worden ist oder der Handel mit solchen Tabakerzeugnissen, die von der Tabaksteuer befreit sind, kann nicht nach § 44 FinStrG geahndet werden, womit § 42 TabMG anwendbar wird.

B. Täter

3

Beim verbotenen Handel mit Tabakerzeugnissen (§ 5 Abs 3 TabMG) ist der Täterkreis unbeschränkt. Jeder kann damit Täter dieser Finanzordnungswidrigkeit sein.

4

Unter Handel versteht man dabei jedes gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (s auch FSRV/0018-F/03 [R 42TabMG/1]).

5

Die Zuwiderhandlungen gegen die Verschleißvorschriften der § 36 Abs 11 und 14 sind Sonderdelikte als unmittelbare Täter kommen nur die Tabaktrafikanten in Frage.

6

Die Verletzung der Belegerteilungspflicht nach § 8 Abs 7 TabMG und Umsatzmeldepflicht nach § 11 leg cit kann nur einen Großhändler angelastet werden.

7

Auch die Zuwiderhandlungen gegen § 40 TabMG stellen Sonderdelikte dar. Hier können unmittelbare Täter nur Inhaber einer Gast- und Schankgewerbekonzession sowie Buschenschenker sein.

C. Subjektive Tatseite

8

Nur vorsätzliche Zuwiderhandlungen sind strafbar (§ 8 Abs 1 FinStrG).

D. Strafe

9

Der Strafrahmen entspricht dem des § 51 Abs 2 FinStrG und bewegt sich demnach zwischen der Mindeststrafdrohung des § 16 FinStrG und einer möglichen Höchststrafe von 5 000 €.

II. Rechtsprechung zum § 42 TabMG

1. Der Weiterverkauf von inländischen Zigaretten mit einem Aufschlag von ATS 20 pro Packung, ohne im Besitz einer nach dem TabMG erforderlichen Bewilligung zu sein, ist als verbotener Handel mit Tabakwaren bzw als gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tabakwaren und somit als Finanzordnungswidrigkeit nach § 42 TabMG zu qualifizieren.

( FSRV/0018-F/03)

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