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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

5. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3517-0

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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 8 Vorsatz, Fahrlässigkeit

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 8
A.
Vorsatz
1.
Wissen und Wollen
1, 2
a)
Wissen
3– 5
b)
Wollen
6
2.
Absichtlichkeit
7, 8
3.
Wissentlichkeit
9
4.
Eventualvorsatz
10, 11
5.
Abgrenzung Eventualvorsatz – bewusste Fahrlässigkeit
12– 14
6.
Zeitpunkt
B.
Fahrlässigkeit
16– 21b
1.
Fahrlässigkeitstatbestand
a)
Objektive Sorgfaltswidrigkeit
22– 24a
b)
Objektive Zurechnung
aa)
Risikozusammenhang
26– 28
bb)
Adäquanzzusammenhang
cc)
Risikoerhöhung
2.
Fahrlässigkeitsschuld
a)
Subjektive Sorgfaltswidrigkeit
31– 34
b)
(Wahrscheinliche) Voraussehbarkeit (subjektive Zurechenbarkeit)
c)
Zumutbarkeit
36– 38
C.
Grobe Fahrlässigkeit
39– 42
II.
Rechtsprechung zu § 8
A.
Rechtsprechung zu § 8 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 8 Abs 2
C.
Rechtsprechung zu § 8 Abs 3

I. Kommentar zu § 8

A. Vorsatz

1. Wissen und Wollen

1

Das Finanzstrafgesetz definiert den Vorsatz in § 8 Abs 1 FinStrG wortgleich wie § 5 Abs 1 StGB. Danach ist Gegenstand des Vorsatzes die Verwirklichung eines äußeren Sachverhaltes, der dem Tatbild eines Strafgesetzes entspricht. Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er einen solchen Sachverhalt verwirklichen will. Nur auf die Herbeiführung des (tatbildlichen) Sachverhaltes muss sich der Vorsatz richten (EB StGB). Dabei ist es aber bei den Verkürzungstatbeständen nicht erforderlic...

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