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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

5. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3517-0

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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 3

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 3
A.
Anwendung des StGB
1.
Gerichtliche Finanzstrafverfahren
14
2.
Strafverfahren wegen Delikten gem Art II FinStrG
5
3.
Verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren
6
B.
Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
7
C.
Ordentliche Gerichte
8
II.
Rechtsprechung zu § 3

I. Kommentar zu § 3

A. Anwendung des StGB

1. Gerichtliche Finanzstrafverfahren

1

Gem § 3 FinStrG sind im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Bestimmungen des StGB nur anzuwenden, soweit dies in den § 1 bis 32 FinStrG vorgesehen ist. Damit wird deutlich gemacht, dass das Finanzstrafgesetz den Allgemeinen Teil eigenständig und abschließend regelt. Ein Rückgriff auf das allgemeine Strafrecht kommt somit grundsätzlich nicht in Betracht. Dem steht auch Art 1 Abs 1 Strafrechtsanpassungsgesetz nicht entgegen. Die dort getroffene Anordnung, dass der Allgemeine Teil des StGB auch auf Taten, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht werden, anzuwenden ist, gilt nämlich nur, wenn in diesen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt wird (s BMfJ , JABl 2/1976; vgl 13 Os 187-190/83 [R 32/4]; ; so auch Zeder, RdW 2005, 334).

Auch wenn der Allgemeine Teil des StGB in Finanzstrafsachen grundsätzlich nicht anzuwenden ist, so hat der OGH in der Entscheidung vom (13 Os 76/16z [R 3/1]) dennoch die Möglichkeit der Schließung einer (nachträglich entstandenen) Gesetzeslücke durch analoge Anwendung einer StGB-Bestimmung (im konkreten Fall: § 31a StGB: nachträgliche Strafmilderung) im gerichtlichen Finanzstrafverfahren bejaht.

2

Mit der FinStrG-Nov 1975 wurde eine inhaltliche Angleichung der Regelungen des Allgemeinen Teils an die des StGB vorgenommen. Dadurch ist trotz der grundsätzlichen Eigenständigkeit des Finanzstrafrechtes in den wesentlichen Bereichen eine einheitliche Gestaltung erreicht worden. So sind etwa folgende Bestimmungen im FinStrG und im StGB inhaltlich (weitgehend) entsprechend und zT sogar gleich lautend:


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§ 1
Keine Strafe ohne Gesetz
§§ 1, 4 Abs 1
Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
§ 4
Keine Strafe ohne Schuld
§ 6 Abs 1
Keine Strafe ohne Schuld
§ 5 Abs 1
Bedingter Vorsatz
§ 8 Abs 1
Vorsatz
§ 5 Abs 2
Absichtlichkeit
§ 38 Abs 1
(Erschwerende Umstände)
§ 5 Abs 3
Wissentlichkeit
§ 33 Abs 2
(Hinterziehung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und Lohnabgaben)
§ 6 Abs 1 und 2
Fahrlässigkeit
§ 8 Abs 2
Fahrlässigkeit
§ 6 Abs 3
Grobe Fahrlässigkeit
§ 8 Abs 3
Grobe Fahrlässigkeit
§ 10
Entschuldigender Notstand
§ 10
Entschuldigender Notstand
§ 11
Zurechnungsfähigkeit
§ 7 Abs 1
Zurechnungsfähigkeit
§ 13
Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
§ 12
Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
§ 15
Strafbarkeit des Versuches
§ 13
Strafbarkeit des Versuches
§ 28
Zusammentreffen strafbarer Handlungen
§ 21 Abs 1 u Abs 2
Zusammentreffen strafbarer Handlungen
§ 31
Strafe bei nachträglicher Verurteilung
§ 21 Abs 3 u Abs 4
Zusatzstrafe
§§ 32–35
Strafbemessung (gilt gem § 23 Abs FinStrG auch für Finanzstrafverfahren)
§ 23 Abs 1–3, Abs 6
Strafbemessung
§ 38
Anrechnung der Vorhaft
§ 23 Abs 4–5
Anrechnung der Vorhaft
§ 39
Strafschärfung bei Rückfall
§§ 41, 47
Strafschärfung bei Rückfall
§ 40
Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
§ 21 Abs 3
Zusatzstrafe
§ 61
Zeitliche Geltung
§ 4
Zeitliche Geltung
§ 67 Abs 2
Ort der Tat
§ 5 Abs 2
Ort der Tat
§ 70
Gewerbsmäßige Begehung
§ 38 Abs 2
Gewerbsmäßige Begehung

3

Dennoch bestehen auch einige zentrale Unterschiede zwischen den Regelungen im Allgemeinen Teil des FinStrG und des StGB. Dazu ist insbesondere auf folgende Bestimmungen hinzuweisen:


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§§ 8 f
Irrtum
§ 9
§§ 18–20
Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Verfall
§§ 15–20
§§ 57 f
Verjährung der Strafbarkeit
§ 31
§§ 59 f
Verjährung der Vollstreckbarkeit
§ 32
§§ 62–66
territoriale Abgrenzung
§ 5 Abs 1
§ 167
Tätige Reue < – > Selbstanzeige
§§ 29, 30

Weiters bestehen auch kleinere Unterschiedlichkeiten zwischen StGB und FinStrG: so erfährt zB die „Begehung durch Unterlassung“ in § 2 StGB eine ausdrückliche Regelung, im FinStrG hingegen gibt es keine vergleichbare Bestimmung. Im StGB kommt gem § 61 Satz 2 das Recht zum Urteilszeitpunkt (1. Instanz) zur Anwendung, im FinStrG hingegen das Recht zum Tatzeitpunkt (§ 4 Abs 2). Sowohl nach StGB als auch nach FinStrG ist ein Günstigkeitsvergleich anzustellen.

Näheres dazu beim Kommentar zu den jeweiligen Gesetzesstellen.

4

Trotz der Geltung des Allgemeinen Teils des FinStrG auch für gerichtliche Finanzstrafverfahren sind zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausschließlich im gerichtlichen Finanzstrafverfahren folgende Bestimmungen des Allgemeinen Teiles des StGB anzuwenden:

§ 1 Abs 3 FinStrG übernimmt durch einen ausdrücklichen Verweis auf § 17 StGB den Verbrechensbegriff in etwas modifizierter Form in das FinStrG (s oben zu § 1). Gemäß § 15 Abs 4 sind § 37 und 41 StGB auf primäre Freiheitsstrafen sinngemäß anzuwenden. Nach § 26 Abs 1 FinStrG gelten im gerichtlichen Finanzstrafverfahren die § 43, 43a, 44 Abs 1, 46, 48 bis 53, 55 und 56 StGB betreffend die bedingte Strafnachsicht und die bedingte Entlassung.

Schließlich ist im gerichtlichen Finanzstrafverfahren durch die Verweisung in § 156 Abs 1 Z 1 StPO der Angehörigenbegriff des § 72 StGB maßgeblich. Näheres dazu bei § 195 FinStrG.

2. Strafverfahren wegen Delikten gem Art II FinStrG

5

Für gerichtlich strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind (§§ 248, 250, 251 und 252 FinStrG), gilt der Allgemeine Teil des StGB uneingeschränkt. Hinzu kommen die im Art II FinStrG genannten Bestimmungen des Besonderen Teiles (§§ 121 Abs 1 und 2, 297 Abs 2, 299 Abs 2 bis 4 und 310 StGB).

3. Verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren

6

Die Finanzstrafbehörden haben – wie auch die Gerichte – aufgrund der Anordnung des § 23 Abs 2 FinStrG die Bestimmungen der § 32 bis 35 StGB betreffend die Strafbemessung sinngemäß anzuwenden.

B. Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

7

Gem § 24 Abs 1 FinStrG sind im gerichtlichen Finanzstrafverfahren für Jugendstraftaten die § 5 Z 6, 7, 8 Abs 1 und 2, und § 12 bis 16 und 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (BGBl 1988/599 idF BGBl I 2015/154) anzuwenden.

Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sind lediglich die Bestimmungen des § 5 Z 6 und der § 13 bis 15 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. Von Wertbeträgen abhängige Geldstrafen dürfen daher das Fortkommen des Beschuldigten nicht gefährden und es ist weiters ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe möglich.

S hierzu auch Kommentar zu § 24 FinStrG.

C. Ordentliche Gerichte

8

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51) wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundlegend neu geregelt und erstmals Verwaltungsgerichte der Länder und des Bundes eingerichtet (Näheres dazu s Band 2, Kommentar zu § 150). Auch diese sind Gerichte im Sinne der Bundesverfassung, sodass das B-VG nunmehr begrifflich exakt zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit unterscheidet. Dies kommt augenfällig in den Überschriften zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes vor Art 82 B-VG und zu Abschnitt A des siebenten Hauptstückes vor Art 129 B-VG zum Ausdruck.

Auch das FinStrG verwendet in einer Vielzahl von Bestimmungen den Begriff „Gericht“ ohne nähere Spezifizierung, wenn von den ordentlichen Gerichten die Rede ist. Um die schon im B-VG vorgezeichnete terminologisch konsequente Bezeichnung zum Zwecke der Klarheit auch im FinStrG fortzuführen, wurde mit dem FVwGG 2012 (BGBl I 2013/14) durch das Anfügen des Abs 2 eine generelle Anpassung vorgenommen. Diese Bestimmung trat gem § 265 Abs 1s mit in Kraft.

II. Rechtsprechung zu § 3

1. Nach § 3 Abs 1 FinStrG sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des Finanzstrafgesetzes, also der Allgemeine Teil, auch in gerichtlichen Finanzstrafverfahren anzuwenden. In Bezug auf diese ist die genannte Bestimmung dahin zu verstehen, dass der Allgemeine Teil des StGB – von Sonderregelungen (vgl § 1 Abs 3, § 10, § 15 Abs 4, § 23 Abs 2, § 26 Abs 1 FinStrG) abgesehen – in Finanzstrafsachen nicht anzuwenden ist (RIS-Justiz RS 0123453; Lässig in WK2 FinStrG, § 3 Rz 1 mwN). Einen generellen Ausschluss nachträglicher Strafmilderung in gerichtlichen Finanzstrafverfahren bedeutet dies aber aus folgenden Überlegungen nicht: Die Bestimmungen über die nachträgliche Strafmilderung waren ursprünglich in § 410 StPO enthalten und solcherart von der Verweisungsnorm des § 195 Abs 1 FinStrG umfasst. Mit dem StRÄG 1996 wurden die materiell-rechtlichen Elemente des § 410 StPO aF aus systematischen Gründen in den mit dieser Novellierung neu geschaffenen § 31a StGB übernommen. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Strafmilderung sollten dadurch keine Veränderung erfahren (vgl ErlRV 33 BlgNR 20. GP 33). Eine allfällige gesetzgeberische Intention, durch diese insoweit bloß formale Änderung das unter dem Aspekt der Einzelfallgerechtigkeit wichtige Instrument der nachträglichen Strafmilderung für das Finanzstrafverfahren generell auszuschließen, ist unter Bedachtnahme auf die deklarierte ratio legis nicht anzunehmen. Solcherart ist das Finanzstrafgesetz durch das StRÄG 1996 – zufolge Wegfalls der bisherigen Regelung und mangels ausdrücklicher Anordnung der Anwendung der geltenden Bestimmung – in Bezug auf die Möglichkeit der nachträglichen Strafmilderung nachträglich lückenhaft geworden. Diese Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des § 31a StGB auch in gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu schließen (Lässig in WK2 FinStrG, § 3 Rz 1; Tischler, SbgK § 31a Rz 24; vgl auch RIS-Justiz RS 0130299; vereinzelt gegenteilig 13 Os 87/08f).

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