FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 11 Strafbestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 11 MinStG | ||||
A. | Finanzvergehen | ||||
B. | Mineralölsteuerverkürzung | ||||
1. | Täter | ||||
2. | Subjektive Tatseite | ||||
3. | Verbotswidrige Verwendung | ||||
4. | Verbotswidrige Behandlung | ||||
5. | Strafen | ||||
a) | Geldstrafe | ||||
b) | Strafschärfung bei Rückfall | ||||
c) | Verfall und Wertersatz | ||||
d) | Freiheitsstrafe | ||||
6. | Verbotswidrige Kennzeichnung | ||||
a) | Täter | ||||
b) | Verbotene Handlungen | ||||
c) | Strafen | ||||
II. | Rechtsprechung zum MinStG | ||||
I. Kommentar zu § 11 MinStG
A. Finanzvergehen
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Neben den in den § 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten Finanzvergehen, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind (§ 1 FinStrG). Im § 11 Abs 3 MinStG wird diese Voraussetzung erfüllt. Danach sind die Mineralölsteuerverkürzungen gem § 11 Abs 1 MinStG Finanzvergehen und die verbotswidrige Kennzeichnung oder Verwendung gem § 9 Abs 5 oder Abs 11 MinStG Finanzordnungswidrigkeiten iS des § 1 FinStrG.
Um den Absatz von Heizöl extra leicht als Heizmittel zu fördern, wurde mit dem Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz (BGBl 1966/259) der Steuersatz gesenkt (vgl Fellner, FinStrG, § 11 MinStG Rz 3). Gleichzeitig wurde die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unter Strafe gestellt. Das MinStG 1995 übernahm diese Bestimmungen.
Mit dem StRefG 2015/2016 (BGBl I 2015/118) soll die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung von gekennzeichnetem Gasöl (Heizöl) und die dadurch bewirkte Verkürzung von Mineralölsteuer als eigenständiges Finanzvergehen der „Mineralölsteuerhinterziehung“ und der „fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung“ sanktioniert werden. Aufgrund der besonderen Tatbegehungssituation soll diese Verkürzung von Mineralölsteuer weiterhin bereits bei fahrlässiger Tatbegehung nach § 8 Abs 2 FinStrG strafbar sein. Somit war auch die Strafbestimmung für die fahrlässige Tatbegehung ausdrücklich in § 11 Abs 3 (zweiter Satz) zu übernehmen, da § 34 FinStrG, auf den bisher verwiesen wurde, nunmehr grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (ErlRV StRefG 2015/2016, 684 BlgNR 25. GP 49).
Die Strafbestimmung des § 11 MinStG 1995 kommt nur bei der verbotswidrigen Verwendung oder Behandlung von gekennzeichnetem Gasöl (Heizöl) zur Anwendung. Bei sonstigen Hinterziehungen der Mineralölsteuer kommen die Strafbestimmungen der § 33 und 34 FinStrG zum Tragen.
B. Mineralölsteuerverkürzung
1. Täter
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Der Täterkreis ist unbeschränkt („wer“). Er wird sich grundsätzlich mit dem Kreis der Abgabenschuldner decken. Da gem § 9 Abs 8 erster Satz MinStG (abgesehen von Ausnahmefällen des Abs 6) schon das Einfüllen von gekennzeichnetem Gasöl in einen mit einem Motor in Verbindung stehenden Behälter eine verbotswidrige Verwendung darstellt, kann zB auch ein Mineralölhändler Täter gem § 11 MinStG sein. Doch auch der Firmeninhaber, welcher die verbotswidrige Betankung mit Heizöl anordnete, selbst aber nie durchführte, ist Täter des § 11 MinStrG ( FSRV/0027-K/08 [R 11 MinStG/4]).
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Zu beachten ist aber auch hier die Vorschrift des § 1 FinStrG, sodass nur natürliche Personen deliktsfähig sind. Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen, zu deren Gunsten gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet oder behandelt wird, kommen strafrechtlich nicht nur deren gewillkürte oder gesetzliche Vertreter (s Kommentar zu § 1 FinStrG) als Täter in Frage, sondern jeder, der für sie gekennzeichnetes Gasöl zu andern als Heizzwecken verwendet oder Gasöl verbotswidrig behandelt. Täter ist daher zB auch der Kraftfahrer, der, mit oder ohne Auftrag eines Organs, gekennzeichnetes Gasöl in den Tank eines Kraftfahrzeuges einfüllt.
2. Subjektive Tatseite
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Es kommen sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit in Betracht (s § 8 FinStrG). Vorsätzliches Handeln ist eine Mineralölsteuerhinterziehung vergleichbar mit § 33 Abs 1 FinStrG, fahrlässiges Handeln eine fahrlässige Mineralölsteuerverkürzung vergleichbar mit § 34 Abs 1 FinStrG, wobei schon Fahrlässigkeit (§ 8 Abs 2 FinStr) genügt. Zum Tatbild des § 11 Abs 1 MinStG gehören aber weder die Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht noch das Bewirken einer Abgabenverkürzung.
Der Einwand, beim Betanken des Fahrzeuges die Heizölzapfanlage mit der Dieselzapfanlage verwechselt zu haben, erscheint ausgeschlossen, da jeder Autofahrer schon im eigenen Interesse darauf achten muss, mit welchem Produkt (Benzin normal, Benzin super, Diesel etc) er sein Fahrzeug betankt und daher von entsprechender Sorgfalt beim Betankungsvorgang auszugehen ist ( [R 11 MinStG/1]).
3. Verbotswidrige Verwendung
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Jede andere Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu anderen als im § 9 Abs 6 MinStG angeführten Zwecken ist verboten. Wird daher von einem Zollorgan im Steuergebiet (§ 1 Abs 2 MinStG) gekennzeichnetes Gasöl in einem Treibstofftank eines PKWs entdeckt, wurde dieses gem § 9 Abs 8 iVm Abs 10 MinStG verbotswidrig verwendet und der Tatbestand der Mineralölsteuerhinterziehung nach 11 Abs 1 MinStG verwirklicht. Dies auch dann, wenn für die festgestellte Menge eine Eingangsabgabenbefreiung nach Art 107 ZBefrVO, § 97 Abs 1 ZollR-DG möglich wäre (vgl § 9 Abs 10 MinStG).
Der VwGH kam bei der Frage, ob ein Raddampfer, welcher mit gekennzeichnetem Gasöl betrieben wird, zum Ergebnis, dass die Verwendung von Gasöl zum Befeuern eines Flammrohrkessels als Ersatz der Befeuerung eines solchen Kessels mit festen Brennstoffen ein „Verheizen“ iS des § 2 Abs 1 Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes und des § 9 Abs 1 Z 6 MinStG darstellt. Als Begründung führte der VwGH dabei an, dass bei der Verwendung der in Rede stehenden Dampfmaschine die Verbrennung des Gasöls wie auch die Verbrennung eines festen Brennstoffes (früher etwa Kohle) zur Erhitzung von Wasser bis zum Entstehen von Wasserdampf verwendet wird, welcher als Energiespeicher die ihm innewohnende Energie – zeitlich verzögert – als Antriebsenergie für die Schaufelräder verwenden lässt ( [R 11 MinStG/2]; aA Fellner in SWK 2014, 1049 ff). Nach § 9 Abs 6 Z 3 MinStG (BGBl I 2009/151) darf auch gekennzeichnetes Gasöl als Schiffsbetriebsstoff verwendet werden.
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Wenn das gekennzeichnete (auch inländische) Gasöl außerhalb des Steuergebietes in den Tank eines Kraftfahrzeuges eingefüllt und dies nicht zumindest bei einer vorgeschobenen Zollstelle (gibt es zurzeit keine) entdeckt wird, stellt diese Handlung noch keine (versuchte) verbotswidrige Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl und damit auch kein (versuchtes) Finanzvergehen dar (§ 5 FinStrG).
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§ 9 Abs 8 MinStG erfasst das verbotswidrige Einfüllen gekennzeichneten Gasöles in einen mit einem Motor in Verbindung stehenden Behälter, § 9 Abs 6 und Abs 10 MinStG die verbotswidrige Verwendung. § 11 Abs 1 MinStG stellt beide Begehungsformen als verbotswidrige Verwendung unter Strafsanktion. Wird zB in den Treibstofftank eines Traktors steuerbegünstigtes Gasöl eingefüllt, dann ist schon mit dieser Handlung allein der Straftatbestand des § 11 Abs 1 MinStG iVm § 9 Abs 6 und Abs 8 MinStG verwirklicht worden (vgl ). Die gesetzliche Vermutung des § 9 Abs 8 MinStG besagt nämlich, dass mit dem Einfüllen des gekennzeichneten Gasöls die Mineralölsteuerverkürzung bereits bewirkt ist, unabhängig davon, ob es auch zu einem Verbrauch kommt. Wird der Traktor dann vom Täter in Betrieb genommen, ist der Verbrauch des gekennzeichneten Gasöles für ihn nur mehr eine straflose Nachtat.
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Trifft den Täter zwar am Einfüllen des gekennzeichneten Gasöles in den Tank des Traktors keine Schuld, verwendet er aber, nachdem ihm diese Tatsache bekannt geworden ist, dieses Gasöl zum Antrieb des Traktors weiter, macht er sich dadurch einer vorsätzlichen verbotswidrigen Verwendung und damit einer Mineralölsteuerhinterziehung schuldig.
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Eine Anzeige vor der widmungswidrigen Verwendung (s § 122 Abs 2 BAO) schließt die Verbotswidrigkeit und damit die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus. Eine Anzeige nach der verbotswidrigen Verwendung ist aber eine Selbstanzeige gem § 29 Abs 1 FinStrG.
4. Verbotswidrige Behandlung
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Das zum Verheizen bestimmte Gasöl ist besonders zu kennzeichnen (§ 9 Abs 1 MinStG). Die Art und Menge der beizumengenden Kennzeichnungsstoffe werden in der Gasöl-Kennzeichnungsverordnung des Bundesministers für Finanzen (BGBl II 2001/450) festgelegt.
Die Kennzeichnung kann nur dem Inhaber eines Steuerlagers über Antrag bewilligt werden. Kennzeichnungsbehandlungen der im § 9 Abs 5 und 11 MinStG bezeichneten Art sind verboten.
5. Strafen
a) Geldstrafe
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Die Geldstrafe richtet sich bei der Mineralölsteuerhinterziehung nach § 33 Abs 5 FinStrG und bei der fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung nach § 11 Abs 3 zweiter Satz MinStG bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages (s auch Rz 1). Für sie gelten daher grundsätzlich die Vorschriften über die Strafbemessung nach dem strafbestimmenden Wertbetrag (der mit dem Nachbesteuerungsbetrag gem § 10 Abs 1 MinStG ident ist) und die Höchststrafen gem § 33 Abs 5 FinStrG und § 11 Abs 3 zweiter Satz MinStG. Dieser Strafrahmen erfährt jedoch insoweit eine Änderung, als § 11 Abs 3 dritter Satz MinStG eine gegenüber § 16 FinStrG spezielle Bestimmung über die Mindeststrafe enthält. Die im konkreten Straffall zu verhängende Geldstrafe darf für Tathandlungen, die nach dem begangen worden sind (vgl § 64e MinStG), nicht niedriger als 2.000 € bzw 500 € sein, dies auch dann, wenn die nach den § 33 Abs 5 FinStrG oder § 11 Abs 3 zweiter Satz MinStG errechnete zulässige Höchststrafe niedriger wäre.
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Für die Mineralölsteuerhinterziehung, nicht auch für die fahrlässige Mineralölsteuerverkürzung, schließt § 11 Abs 3 dritter Satz zweiter Halbsatz MinStG die Anwendung des § 25 FinStrG aus. Wenn daher auch nur 1 Liter Heizöl vorsätzlich verbotswidrig verwendet wird, ist zwingend auf die Mindestgeldstrafe von 2.000 € zu erkennen.
b) Strafschärfung bei Rückfall
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Gem § 11 Abs 3 MinStG gelten mit BGBl I 2015/163 die § 38, 38a, 39 und 41 FinStrG auch für Mineralölsteuerhinterziehungen gem § 11 Abs 1 MinStG. Die Qualifikationstatbestände der § 38, 38a und 39 FinStrG sind neu aufgenommen worden, da es aufgrund der Neufassung des § 11 MinStG zweifelhaft sein könnte, ob diese überhaupt zur Anwendung kommen konnten (vgl ErlRV zum AbgÄG 2015, 32).
Bei den einschlägigen Vorstrafen muss es sich um solche nach den § 33, 35 oder 37 Abs 1 FinStrG handeln. Es kommen also nicht nur Vorstrafen wegen Mineralölsteuerhinterziehung nach § 11 Abs 1 MinStG in Frage, sondern alle im § 41 FinStrG aufgezählten Finanzvergehen. Umgekehrt bildet eine Vorstrafe wegen Mineralölsteuerhinterziehung gem § 11 Abs 1 MinStG auch für alle anderen Abgabenhinterziehungen, den Schmuggel und die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie für die vorsätzliche Abgabenhehlerei eine Vorstrafe iS des § 41 FinStrG, da sie gem § 11 Abs 1 MinStG iVm § 33 FinStrG eine Abgaben(Mineralölsteuer)hinterziehung iS des FinStrG ist. Im Übrigen s § 41 FinStrG.
c) Verfall und Wertersatz
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Die Strafe des Verfalls des gekennzeichneten Gasöls und des Mineralöls als Tatgegenstand des § 11 Abs 1 MinStG ergibt sich aus § 11 Abs 3 erster Satz MinStrG iVm § 33 Abs 6 FinStrG. Die Strafe des Verfalls ist weiters gem § 11 Abs 3 vierter Satz MinStG auch für Fahrzeuge, Maschinen und Motoren dann angedroht, wenn über den Täter schon einmal eine Strafe wegen Mineralölsteuerhinterziehung oder fahrlässiger Mineralölsteuerverkürzung gem § 11 Abs 1 MinStG verhängt wurde und diese Strafe noch nicht getilgt ist (§ 186 FinStrG). Die Verfallsdrohung für die Fahrzeuge, Maschinen und Motoren erfordert die vorangegangene Bestrafung wegen verbotswidriger Verwendung oder Behandlung von gekennzeichnetem Gasöl nach§ 11 Abs 1 MinStG, wobei es aber keinen Unterschied macht, ob diese Vorstrafe(n) wegen Mineralölsteuerhinterziehung oder fahrlässiger Mineralölsteuerverkürzung erfolgte(n). Bei der erstmaligen Bestrafung wegen einer Mineralölsteuerhinterziehung gem § 11 Abs 1 MinStG darf auf Verfall der Fahrzeuge, Maschinen und Motoren im Sinne des § 11 Abs 3 MinStG nicht erkannt werden. Ebenso wenig ist ein Verfall letztgenannter Sachen auszusprechen, wenn der Täter zwar schon gem § 11 Abs 1 MinStG bestraft wurde, diese Strafe aber wegen Ablaufes der Tilgungsfrist nicht mehr zu berücksichtigen ist. Schließlich kommt ein Verfall aber auch nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem (weiteren) Vergehen nach dem MinStG um eine Mineralölsteuerhinterziehung handelt, da nur für dieses Finanzvergehen gem § 33 Abs 6 FinStrG überhaupt der Verfall ausgesprochen werden darf.
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Dem Verfall unterliegen die Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren, wenn gekennzeichnetes Gasöl in einen mit diesen Gegenständen in Verbindung stehenden Behälter eingefüllt wurde. Nur bei einer beachtlichen Missverhältnismäßigkeit wird nicht auf Verfall zu erkennen sein, zumal die Bedeutung derartiger Tathandlungen durch den Gesetzgeber besondere Beachtung in der Mindeststrafregelung fand, und der Verfall ohnehin eine abgestrafte Wiederholungstat voraussetzt, sodass der Schuldvorwurf immer ein nicht unbedeutender sein wird. Auf den Ausspruch und die Vollziehung des Verfalls sind die Bestimmungen des § 17 FinStrG anzuwenden, wobei die Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwingend vorzunehmen und dementsprechend auch zu begründen ist. Auf Verfall des Gasöls kann nur erkannt werden, wenn es sich um reines Heizöl handelt. Bei einem Gemisch aus Diesel und Heizöl wird auf einen Wertersatz nur hinsichtlich des Heizölanteiles zu erkennen sein.
Die Wurzel der Verfallsbestimmung in § 11 Abs 3 MinStrG liegt in § 6 Abs 3 GasölStBG (BGBl 1966/259). Darin wurde hinsichtlich des Verfalls auf eine sinngemäße Anwendung des § 17 Abs 5 FinStrG verwiesen, welcher in der damaligen Fassung den folgenden Wortlaut hatte: „…Beförderungsmittel, die dem allgemeinen Verkehr dienen und unabhängig von den Weisungen des Fahrgastes oder Benützers verkehren, unterliegen nicht dem Verfall“. Dies brachte eindeutig zum Ausdruck, dass auch hier die Einschränkungen des Verfalls zu gelten hatten. Auch wenn die heutige Fassung des § 11 Abs 3 MinStG diesen genauen Verweis nicht mehr kennt, sondern nunmehr auf alle Bestimmungen des § 17 FinStrG ausgedehnt ist, sind dennoch im Sinne des Günstigkeitsvergleiches Linienbusse vom Verfall ausgenommen.
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Für den Wertersatz ist § 19 FinStrG in vollem Umfang heranzuziehen.
Bezüglich der Höhe der Wertersatzstrafe ist zu beachten, dass sie sich gemäß § 19 Abs 1 und Abs 3 FinStrG aus dem gemeinen Wert, di der zum relevanten Zeitpunkt bestehende Handelswert der Ware, für die der Verfall nicht (mehr) vollzogen werden kann, ergibt. Das bezieht sich auf jene Waren, mit denen das Finanzvergehen ausgeführt wurde, also im gegenständlichen Fall auf das rot gefärbte Heizöl und nicht etwa auf den ungefärbten Dieselkraftstoff, dessen Verwendung zum Betrieb der Fahrzeuge völlig legal wäre. Daher ist der im Erkenntnis des Spruchsenats angeführte Wert von 88.760,97 € zu verringern, weil für die Berechnung dieses Wertersatzbetrages verfehlt der Literpreis des Treibstoffdiesels in der betroffenen Zeit herangezogen wurde, während sich aus den Buchhaltungsunterlagen des Tankstellenpächters für das konsumierte Ofenöl etwas niedrigere Werte ergeben ( FSRV/0110-W/09 [R 11 MinStG/3]).
d) Freiheitsstrafe
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Die Verhängung einer Freiheitsstrafe kommt unter den Voraussetzungen des § 15 nur bei der Mineralölsteuerhinterziehung, nicht aber bei der fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung in Frage (§§ 15, 33 Abs 5 FinStrG). S auch § 15 FinStrG.
Auf Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG ist jedenfalls zu erkennen.
6. Verbotswidrige Kennzeichnung
a) Täter
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Siehe oben B. Mineralölsteuerverkürzung, 1. Täter. 2. Subjektive Tatseite.
Die Kennzeichnungszuwiderhandlungen sind nur dann strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wurden (§ 11 Abs 2 MinStG).
b) Verbotene Handlungen
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Die verbotenen Handlungen sind im § 9 Abs 5 und 11 MinStG erschöpfend aufgezählt.
c) Strafen
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Gem § 11 Abs 3 sechster Satz MinStG ist die Finanzordnungswidrigkeit gem § 11 Abs 2 MinStG nach § 51 Abs 2 FinStrG zu bestrafen.
Eine Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden, doch ist für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (§ 20 FinStrG).
Auf Verfall darf nicht erkannt werden.
II. Rechtsprechung zum MinStG
1. Aufgrund der deutlichen Kennzeichnung der Heizöl-Zapfanlage erscheint eine Verwechslung mit der Diesel-Zapfanlage ausgeschlossen, zumal jeder Autofahrer schon im eigenen Interesse darauf achten muss, mit welchem Produkt (Benzin normal, Benzin super, Diesel etc) er sein Fahrzeug betankt und daher von entsprechender Sorgfalt beim Betankungsvorgang auszugehen ist. Daran vermag auch ein damals allenfalls im Bereich der Zapfsäule angebrachtes Schild mit der Aufschrift „LKW“ bzw das vom Beschuldigten angesprochene veränderte Aussehen der dort befindlichen Zapfsäule nichts zu ändern, zumal der Beschuldigte selbst angab, dass auch zum gegenständlichen Zeitraum an der Zapfsäule die Bezeichnungen „Diesel“ und „Heizöl“ angebracht waren.
Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Anordnung der Zapfsäulen nach Angaben des Tankstellenbetreibers B seit 40 Jahren ist. Aus den Lichtbildern ist einwandfrei erkennbar, dass – während die übrigen Zapfsäulen sich mehrere Meter von diesem Bereich entfernt befinden – neben der gegenständlichen Zapfanlage im Abstand von (laut Lichtbild geschätzt) maximal einem Meter links die Eingangstüre und rechts ein Fenster des Tankstellenshops liegen. Daran rechts anschließend befinden sich zwei Garagentüren (Service und Autowaschanlage). Schon aufgrund des Umstands, dass hier tankende LKWs den Eingangs- und Fensterbereich des Tankstellenshops verstellen sowie die Zu- und Abfahrt zu den genannten Garagen blockieren oder zumindest wesentlich erschweren würden, ist offensichtlich, dass dieser Bereich nicht primär als Tankanlage für Lastkraftwagen eingerichtet ist. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte an dieser Zapfsäule keine Lastkraftwagen angetroffen hat, sondern eben jene mit einem Kanister ausgestattete Dame, an der er sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung „etwas vorgedrängt“ hat.
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2. Nun mag es zutreffen, dass auch beim Betrieb eines Dieselmotors Abwärme entsteht, die etwa in der kühlen Jahreszeit zum Beheizen des Fahrgastraumes verwendet werden kann, doch liegt die Verwendung des Gasöls beim Betrieb eines solchen Motors unmittelbar in der Verwendung des Gasöls als Kraftstoff, dessen (Selbst)Zündung zur Explosion führt und damit zur Umwandlung der im Kraftstoff steckenden Energie auch in Bewegungsenergie im Verbrennungsraum im Motor selbst dient.
Bei der Verwendung der in Rede stehenden Dampfmaschine jedoch wird die Verbrennung des Gasöls wie auch die Verbrennung eines festen Brennstoffes (früher etwa Kohle) zur Erhitzung von Wasser bis zum Entstehen von Wasserdampf verwendet, welcher als Energiespeicher die ihm innewohnende Energie – zeitlich verzögert – als Antriebsenergie für die Schaufelräder verwenden lässt.
So wie bei den in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz enthaltenen Beispielen wird die Wärme, die durch Verheizen des Gasöls entsteht, nicht unmittelbar zur Raumheizung sondern zu einem weiteren Zweck (dort das Verbrennen eines anderen Stoffes oder die Temperaturerhöhung eines anderen Stoffes in einem Backofen, hier zur Umwandlung von Wasser in flüssigem Aggregatszustand zu Wasserdampf) verwendet.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof den Begriff „zum Verheizen“ in der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z 9 MinStG im Erkenntnis vom , 2000/17/0188, dahin ausgelegt, dass es nicht darauf ankommt, zu welchen Zwecken die durch Verbrennen gewonnene Wärme verwendet wird, und dass ein Mineralöl dann „zum Verheizen“ verwendet wird, wenn es verbrannt wird, um Wärme zu gewinnen, und erst die so entstandene Wärme für einen chemischen Vorgang (dort: Entwässern von Gips bei der Erzeugung von Stuckgips) eingesetzt wird.
Dass die hier in Rede stehende Verwendung des Gasöls im Ergebnis dem Antrieb der Schaufelräder des betreffenden Schiffes dient, führt die belangte Behörde zur Einreihung des in Rede stehenden Gasöls als „Verwendung als Kraftstoff“. § 2 Abs 1 Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz und § 9 Abs 6 MinStG verwenden indes nicht den Begriff „Kraftstoff“, sondern verbieten die Verwendung gekennzeichneten Gasöls „zu einem anderen Zweck als zum Verheizen“.
Der Verwaltungsgerichtshof gelangt daher in teleologischer Auslegung zum Ergebnis, dass die Verwendung von Gasöl zum Befeuern eines Flammrohrkessels als Ersatz der Befeuerung eines solchen Kessels mit festen Brennstoffen ein „Verheizen“ im Sinn des § 2 Abs 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes und des § 9 Abs 1 Z 6 MinStG darstellt.
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3. Bezüglich der Höhe der Wertersatzstrafe ist zu beachten, dass sie sich gemäß § 19 Abs 1 und Abs 3 FinStrG aus dem gemeinen Wert, di der zum relevanten Zeitpunkt bestehende Handelswert der Ware, für die der Verfall nicht (mehr) vollzogen werden kann, ergibt. Das bezieht sich auf jene Waren, mit denen das Finanzvergehen ausgeführt wurde, also im gegenständlichen Fall auf das rot gefärbte Heizöl und nicht etwa auf den ungefärbten Dieselkraftstoff, dessen Verwendung zum Betrieb der Fahrzeuge völlig legal wäre. Daher ist der im Erkenntnis des Spruchsenats angeführte Wert von 88.760,97 € zu verringern, weil für die Berechnung dieses Wertersatzbetrages verfehlt der Literpreis des Treibstoffdiesels in der betroffenen Zeit, nämlich 0,869 €/Liter herangezogen wurde, während sich aus den Buchhaltungsunterlagen des Tankstellenpächters für das konsumierte Ofenöl etwas niedrigere Werte ergeben. Der Literpreis für das Ofenöl beträgt während des gegenständlichen Zeitraumes meist 0,83 €/Liter, es treten manchmal auch niedrigere (bis 0,69 €/Liter) und höhere Werte (bis 0,85 €/Liter) auf. Die genaue Auswertung der Buchhaltungsunterlagen der Tankstelle bzw. der Kassabons ergibt gemäß nachfolgender Tabelle den gemeinen Wert der gesamten Heizdieselmenge von 102.141,51 Liter und damit den Wertersatz in Höhe von 83.912,78 €, auf welchen die Wertersatzstrafe spruchgemäß zu verringern war. Dass man den Wertersatz für die im Juni 2007 aufgegriffene Menge nicht dem H, sondern dem Bw auferlegt, ist auch für den Berufungssenat nachvollziehbar, da letzterer für diese Menge der Anstiftungstäter ist, im Übrigen ist es auch seine Verantwortung, dass diese abgefüllte Menge unbefugt der Beschlagnahme entzogen wurde.
( FSRV/0110-W/09)
4.Die Tathandlungen in Form der Verwendung von insgesamt 12.000 Liter gekennzeichnetem Gasöl zum Betrieb eines Radladers und einer Siebanlage im Zeitraum von 2003 bis sind völlig unbestritten. Die näheren Details zur Verwendung des gekennzeichneten Gasöls und zur maßgeblichen Menge hat der Bw anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am der Finanzstrafbehörde I. Instanz selbst dargelegt und durch entsprechende Aufzeichnungen und Rechnungen über Diesel und Heizölankäufe belegt. Wenn der Bw nunmehr pauschal und undifferenziert angibt, ihm könne lediglich eine mangelhafte Überwachung seiner Dienstnehmer zur Last gelegt werden, so steht dies im krassen Widerspruch zu seinen detaillierten und sehr genau gehaltenen Aussagen anlässlich der vorgenannten Einvernahme, wonach der Bw die Betankung des Radladern und der Siebanlage mit Heizöl (gekennzeichnetem Gasöl) durch seine Arbeitnehmer angeordnet hatte. Seinen eigenen Angaben zufolge war ihm dabei bekannt, dass solche Geräte grundsätzlich nicht mit Heizöl betrieben werden dürfen, vor allem war ihm bekannt, dass es verboten ist, Fahrzeuge (Lkws, Radlader etc) mit Heizöl zu betanken. Zum Betrieb der Siebanlage mit Heizöl gab der Bw an, dass er sich dahingehend weder beim Zollamt erkundigte, noch diesen Umstand dem Zollamt anzeigte. Ein von ihm ursprünglich ins Treffen geführtes Gespräch mit seinem Steuerberater zur Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl bezog sich nur auf den Betrieb eines Stromaggregates.
( FSRV/0027-K/08)