FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 11 Strafbestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 11 MinStG | ||||
A. | Finanzvergehen | ||||
B. | Mineralölsteuerverkürzung | ||||
1. | Täter | ||||
2. | Subjektive Tatseite | ||||
3. | Verbotswidrige Verwendung | ||||
4. | Verbotswidrige Behandlung | ||||
5. | Strafen | ||||
a) | Geldstrafe | ||||
b) | Strafschärfung bei Rückfall | ||||
c) | Verfall und Wertersatz | ||||
d) | Freiheitsstrafe | ||||
6. | Verbotswidrige Kennzeichnung | ||||
a) | Täter | ||||
b) | Verbotene Handlungen | ||||
c) | Strafen | ||||
II. | Rechtsprechung zum MinStG |
I. Kommentar zu § 11 MinStG
A. Finanzvergehen
1
Neben den in den §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten Finanzvergehen, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind (§ 1 FinStrG). Im § 11 Abs 3 MinStG wird diese Voraussetzung erfüllt. Danach sind die Mineralölsteuerverkürzungen gem § 11 Abs 1 MinStG Finanzvergehen und die verbotswidrige Kennzeichnung oder Verwendung gem § 9 Abs 5 oder Abs 11 MinStG Finanzordnungswidrigkeiten iS des § 1 FinStrG.
Um den Absatz von Heizöl extra leicht als Heizmittel zu fördern, wurde mit dem Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz (BGBl 1966/259) der Steuersatz gesenkt (vgl Fellner, FinStrG, § 11 MinStG Rz 3). Gleichzeitig wurde die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unter Strafe gestellt. Das MinStG 1995 übernahm diese Bestimmungen.
Mit dem StRefG ...