FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 5 Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 5 Tierproduktverbote | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzdelikte | |||
1. | Finanzvergehen nach Abs 1 | |||
2. | Strafschärfung bei Gewerbsmäßigkeit (Abs 2) | |||
3. | Strafschärfung bei Rückfall (Abs 6) | |||
4. | Strengere Strafdrohung (Abs 4) | |||
5. | Verfall und Wertersatz (Abs 5) | |||
C. | Vereinfachte Strafverfügung § 6 Tierproduktverbote | |||
I. Kommentar zu § 5 Tierproduktverbote
A. Allgemeines
1
Mit dem Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist (BGBl I 2010/19) (kurz: Tierproduktverbote), setzte der Gesetzgeber die geforderten Durchführungs- und Strafbestimmungen der
Verordnung (EWG) Nr 3254/91 vom zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fannormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden;
Verordnung (EG) Nr 1523/2007 vom über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie Produkten, die diese Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft;
Verordnung (EG) Nr 1007/2009 vom über den Handel mit Robbenerzeugnissen
um.
Zur Vereinfachung des Vollzugs der Bestimmungen werden die Zuständigkeiten bei den Zollbehörden konzentriert. Dabei folgte die Ausgestaltung des Gesetzes dem ArtHG 2009 (vgl ErlRV Tierproduktverbote, 473 BlgNR 24. GP 1).
B. Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzdelikte
1. Finanzvergehen nach Abs 1
2
§ 5 Abs 1 Tierproduktverbote bestimmt vorsätzliche Verstoße gegen die drei genannten Verordnungen als Finanzvergehen und sanktioniert diese mit einer Geldstrafe bis 20.000 €. Diese Verstoße sind ausnahmslos in verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit zu verfolgen. Gerichtliche Zuständigkeit ist hier nie gegeben.
Der Täterkreis ist dabei unbeschränkt („wer“).
Bei fahrlässiger Begehungsform ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen. Entgegen den Bestimmungen des ArtHG 2009 ist hier keine grobe Fahrlässigkeit gefordert.
2. Strafschärfung bei Gewerbsmäßigkeit (Abs 2)
3
Abs 2 normiert eine Strafschärfung bei gewerbsmäßiger Begehungsform. Dem Täter muss es dabei ankommen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Bei gewerbsmäßigem Handeln beträgt die Höchststrafe 40.000 €.
Mit BGBl I 2015/163 erfuhr die Gewerbsmäßigkeit in § 38 Abs 2 FinStrG, in Anlehnung an § 70 StGB, eine engere Definition. Somit wird sich die Auslegung der Gewerbsmäßigkeit in Abs 2 wohl nach Maßgabe des § 38 FinStrG zu orientieren haben.
3. Strafschärfung bei Rückfall (Abs 6)
4
Nach Abs 6 sind auch die Bestimmungen des § 41 FinStrG (Strafschärfung bei Rückfall) anzuwenden, jedoch mit der Einschränkung, dass sich ein Rückfall nur auf Finanzvergehen auf Tatbestände der Tierproduktverbote beschränkt. Somit ist hier ein anderes Finanzvergehen nach dem FinStrG nicht relevant.
Die Gewerbsmäßigkeit nach Abs 2 und die Strafschärfung bei einem Rückfall nach Abs 6 schließen einander nicht aus.
4. Strengere Strafdrohung (Abs 4)
5
Nach Abs 1 bis Abs 3 ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn die Tathandlung in die Gerichtszuständigkeit fällt.
Übertretungen nach diesem Bundesgesetz können zB auch gleichzeitig Übertretungen nach dem ArtHG 2009 sein. Bei Gerichtszuständigkeit des ArtHG wäre somit ausschließlich § 7 ArtHG 2009 zu ahnden. Hingegen läge bei beidseitiger verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit eine Übertretung nach diesem Bundesgesetz als auch eine Übertretung nach § 8 ArtHG 2009 vor, sofern die Tat nach diesem Bundesgesetz nicht mit strengerer Strafe bedroht ist (§ 8 Abs 6 ArtHG 2009).
§ 22 Abs 2 und 3 FinStrG sind hier nicht anzuwenden (vgl Fellner, FinStrG, Tierschutzgründe Rz 6).
5. Verfall und Wertersatz (Abs 5)
6
Bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen ist neben der Geldstrafe auch auf Verfall nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen. Dabei unterliegen ausschließlich die betroffenen Produkte sowie die zur Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenstände dem Verfall. Auch wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist und daher Abs 1 nicht zur Anwendung kommt, ist auf Verfall zu erkennen. Für den Wertersatz ist § 19 FinStrG in vollem Umfang heranzuziehen.
C. Vereinfachte Strafverfügung § 6 Tierproduktverbote
7
Durch die Erlassung einer vereinfachten Strafverfügung nach Maßgabe des § 146 FinStrG erhalten die Zollämter die Möglichkeit, Übertretungen nach § 5 Abs 1 und 3 Tierproduktverbote ohne aufwendige, zeitintensive Strafverfahren rasch, effizient und kostengünstig zu erledigen. Der gemeine Wert des betroffenen Produkts darf dabei jedoch 3.000 € nicht übersteigen.
Eine solche Erledigung bedarf der Zustimmung des Betroffenen. Der Strafhöchstrahmen richtet sich dabei nach § 146 Abs 1 FinStrG. Bei vorsätzlicher Begehung der Tatbestände nach Abs 1 ist auch bei der vereinfachten Strafverfügung der Verfall nach § 17 FinStrG auszusprechen.
8
Nach § 6 Abs 2 Tierproduktverbote können mit der vereinfachten Strafverfügung neben Übertretungen nach diesem Bundesgesetz gleichzeitig auch andere geringfügige Finanzvergehen iS des § 146 FinStrG mit Zustimmung des Betroffenen sanktioniert werden. In erster Linie werden hier Übertretungen gemäß § 35 FinStrG zum Tragen kommen. Bei Zusammentreffen dieser Finanzvergehen kann das Höchstmaß der Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden.