FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 29 Strafbestimmungen
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 29 MOG 2021 | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Täter | ||
C. | Subjektive Tatseite | ||
D. | Tatbild | ||
E. | Strafen | ||
F. | Verwaltungsübertretungen | ||
G. | Exkurs: Änderung durch BGBl I 2022/77 |
I. Kommentar zu § 29 MOG 2021
A. Allgemeines
1
Viele Marktordnungswaren unterliegen im Handel mit Drittländern einem Lizenzregime (zB durch Verordnungen der Kommission), das bedeutet, dass die Einfuhr dieser Waren aus Drittländern nur mit einer Einfuhrlizenz, bzw die Ausfuhr nach Drittländern nur mit einer Ausfuhrlizenz gewährt wird. Zielsetzung dieses Lizenzsystems ist eine vorausschauende Beobachtung des Marktes der betroffenen Waren sowie Marktschutzmaßnahmen. Der Warenkreis der lizenzpflichtigen Waren ist stetig rückläufig.
2
Die Erteilung von Lizenzen ist in den Mitgliedstaaten nur bestimmten Lizenzstellen übertragen. In Österreich werden diese Lizenzen grundsätzlich von der Agrarmarkt Austria (AMA) bzw für Erzeugnisse, die in den Marktordnungssektor Alkohol fallen, vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, und diese zudem nur über Antrag ausgestellt.
3
Bei der Ein- oder Ausfuhr ist von der Zollbehörde zunächst zu prüfen, ob es sich um eine lizenzpflichtige Ware handelt und...