FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 50
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 50 | ||
A. | Täter (§ 50 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen (§ 50 Abs 1 FinStrG) | ||
C. | Subjektive Tatseite (§ 50 Abs 1 FinStrG) | ||
D. | Strafe (§ 50 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 50 |
I. Kommentar zu § 50
A. Täter (§ 50 Abs 1 FinStrG)
1
Als (unmittelbare) Täter kommen praktisch nur der Abgabenschuldner (§ 77 Abs 1 BAO) und derjenige, der dessen Angelegenheiten wahrnimmt, zB der Steuerberater, in Betracht (s Kommentar zu § 33 Rz 5 ff). Abgabenschuldner ist auch eine Person, die nach Abgabenvorschriften für die Abgabenschuld eines anderen haftet, ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung (§ 7 Abs 1 BAO).
B. Ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen (§ 50 Abs 1 FinStrG)
2
Gem § 212 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabeschuldners den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabeschuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Der Abgabeschuldner muss ein Zahlungserleichterungsansuchen einbringen, für das die Vorschriften des § 119 BAO über die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gelten. Dh der Abgabepflichtige muss in seinem Ansuchen die für die Erlangung einer Zah...