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Köck/Schmitt/Djakovic

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

6. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4604-6

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Dokumentvorschau
Köck/Schmitt/Djakovic - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 30a Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag)

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 30a
A.
Strafaufhebung in besonderen Fällen
1
B.
Betragsgrenzen
2, 3
C.
Verdacht
4, 5
D.
Einverständniserklärung, Antrag und Rechtsmittelverzicht
69
E.
Entrichtung
1012
F.
Ausschließungsgründe
1315
G.
Wirkung des § 30a
II.
Rechtsprechung zu § 30a

I. Kommentar zu § 30a

A. Strafaufhebung in besonderen Fällen

1

Die Bestimmung über eine Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag) wurde durch die FinStrGNov 2010 (BGBl I 2010/104) eingeführt und ist seit in Kraft. Durch sie werden die Abgabenbehörden berechtigt, bei sich im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme ergebenden Nachforderungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Verkürzungszuschlag iHv 10 % festzusetzen. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, durch Bezahlung der Abgabennachforderung und Abgabenerhöhung binnen Monatsfrist eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abzuwenden. Es kann sich um Überprüfungsmaßnahmen sowohl des Außen- als auch des Innendienstes handeln. Bei bloßen Feststellungsverfahren findet § 30a hingegen keine Anwendung. Die Festsetzung eines Verkürzungszuschlags steht – bei Erfüllung aller ...

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