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SWK 17, 15. Juni 2011, Seite T 116

Artikel 7 - Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 lit. c lautet:

"c) die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60 % der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;"

2. In § 16 wird folgender Abs. 11 angefügt:

"(11) § 5 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit in Kraft. § 5 Abs. 2 lit. c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2011 ist weiterhin anzuwenden, wenn die Bestimmung des § 124b Z 195 des Einkommensteuergesetzes 1988 für Bezüge nach § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 zur Anwendung kommt."

EB: Aufgrund der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sollen auch im Kommunalsteuergesetz die begünstigten Auslandsbezüge (Bruttobezüge), die den laufenden Arbeitslohn betreffen, nur im Ausmaß von 60 % befreit sein. Die Änderung soll ab dem Kalenderjahr 2012 zur Anwendung kommen. Für jene Fälle, bei denen nach § 124b Z 195 EStG 1988 die bestehende und mit 2012 auslaufende Rechtlage des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 weiter gilt, soll auch im Jahr 2012 die bisherige Rechtslage nach § 5 Abs. 2 lit. c KommStG weiter gelten. Aufgrund der Formulierung der bestehenden und im Jahr 2012 auslaufenden Regelung in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sollen für Anwendungsfälle des § 124b Z 195 EStG 1988 im Jahr 2012 33 % der Bruttobezüge von der Kommunalsteuer befreit sein.

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