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SWK 17, 15. Juni 2011, Seite T 109
Artikel 3 - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 6 lautet:
"6. Gewinnanteile im Sinne der Z 1 bis 4 aus einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaft vergleichbar ist und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie nicht unter Z 7 fällt."
b) In § 10 Abs. 6 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "anzusehende ausländische Steuer" die Wortfolge "anzusehende ausländische Steuer, vorrangig die ausländische Körperschaftsteuer,".
S. T 110c) In Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:
"Übersteigt die anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer die Steuerschuld unter Außerachtlassung einer Mindeststeuer nach § 24 Abs. 4, kann der Übersteigungsbetrag auf die Steuerschuld in den folgenden Jahren auf Antrag angerechnet werden. Über die Höhe des Übersteigungsbetrages ist im Abgabenbescheid abzusprechen."
EB: Der EuGH hat mit dem Urteil vom , verb. Rs C-436/08 und C-437/08, Haribo und Österreichische Salinen AG, ausgesprochen, dass sich die Kapitalve...