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SWK 17, 15. Juni 2011, Seite 699

Achtung: Der Gewinnfreibetrag bei Personengesellschaften beträgt nicht immer 13 % vom Gewinn!

Wertvolle Steuerentlastung, doch wie wird sie berechnet?

Wolfgang Steirer und Verena Schroeder

Im Zuge der Steuerreform 2009 wurde mit der Novellierung des Freibetrags gem. § 10 EStG versucht, die selbständig Tätigen an die nichtselbständig Erwerbstätigen steuerlich anzunähern. Mit der Einführung des Gewinnfreibetrags ist der Steuervorteil des 13. und 14. Bezugs weitestgehend ausgeglichen worden.

1. Gewinnfreibetrag bei Personengesellschaften

Der Grund- und investitionsbedingte Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmern stellt eine deutliche Steuerentlastung dar und ist auch einfach zu berechnen. Personengesellschaften haben es in diesen Punkten allerdings nicht ganz so leicht. Zum einen sind wesentlich aufwendigere Berechnungen für die Freibeträge erforderlich, zum anderen können Investitionen auch ins Leere gehen.

Es beginnt bereits damit, dass der Grundfreibetrag den Mitunternehmern nur aliquot ihrer steuerlichen Gewinntangente gewährt wird, weil der Personengesellschaft in Summe lediglich ein maximaler Grundfreibetrag von 3.900 Euro zusteht.

Besteht also das gesamte Jahreseinkommen eines Steuerpflichtigen nur aus der Gewinntangente einer einzigen Personengesellschaft, so bekommt er für dieses Jahreseinkommen nicht, wie z. B. ein Einzelunternehmer, den gesamten, sondern nur einen anteili...

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