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SWK 17, 15. Juni 2011, Seite T 123

Artikel 12 - Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz tritt jeweils an die Stelle der Zitierung "nach § 38 Abs. 1 FinStrG" die Zitierung "nach den §§ 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG".

EB: Aufgrund der Finanzstrafgesetz-Novelle BGBl. I 104/2010 bezieht sich die Bestimmung des § 38 Abs. 1 FinStrG nur mehr auf die gewerbsmäßige Begehung des Schmuggels, der Abgabenhinterziehung, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei. Die bandenmäßige Begehung, die Begehung unter Gewaltanwendung sowie der neue Tatbestand des Abgabenbetrugs werden in den §§ 38a und 39 FinStrG angeführt, sodass die Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschrift des FinStrG um diese Bestimmungen erweitert werden soll.

2. In § 17c Abs. 1 lauten der dritte und der vierte Satz:

"Erklärt diese, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung gemäß den §§ 109 Z 1, 110 Abs. 1 stopp nicht bestehen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, sobald die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung anordnet oder das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme re...

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