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SWK 17, 15. Juni 2011, Seite 114

Artikel 5 - Änderung des Gebührengesetzes 1957

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 5b wird der Betrag "10 Euro" durch den Betrag "20 Euro" ersetzt.

EB: Entsprechend den Vorgaben der EU-Verordnungen zur einheitlichen Gestaltung von Aufenthaltstiteln (VO [EG] 1030/2002 vom sowie die VO [EG] 380/2008 vom ) sind biometrische Daten (Lichtbild und Papillarlinienabdrücke) im Chip der Aufenthaltstitelkarten zu speichern. Für die Ausführung dieser Vorgaben sind durch die VO Fristen von zwei Jahren (Lichtbild) und drei Jahren (Papillarlinienabdruck) ab Annahme der technischen Spezifikationen vorgesehen. Die technischen Spezifikationen, die Bestandteil der Verordnungen sind, wurden im Mai 2009 angenommen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 19 Abs. 4 und 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Die innerstaatliche Implementierung der Biometrie in Aufenthaltstiteln ist per vorgesehen. Die sich daraus ergebende Änderung im Gebührengesetz kann erst mit in Kraft treten, da ein rückwirkendes Inkrafttreten in diesem Fall nicht möglich ist.

Die mit der Abnahme dieser biometrischen Daten verbundenen Mehrkosten bei der Personalisierung des Aufenthaltstitels ...

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