Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 17, 15. Juni 2011, Seite 31

Kriegsopferabgabegesetz Vlbg.

Die Verwendung des Begriffes "Zirkusveranstaltungen" in § 1 Abs. 2 lit. c Vlbg. Kriegsopferabgabegesetz legt nahe, dass es sich dabei nicht um beliebige Auftritte von Artisten (worunter auch Zauberkünstler verstanden werden könnten), sondern nur um solche handelt, welche im Rahmen eines Zirkus stattfinden. - (§ 1 Abs. 2 lit. c Vlbg. Kriegsopferabgabegesetz), (Abweisung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
Daten werden geladen...