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SWK 17, 15. Juni 2011, Seite T 124

Artikel 13 - Änderung des EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetzes

Änderung des EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetzes

Das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz, BGBl. I Nr. 19/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Z 9 lautet:

"9. laut Bescheinigung der Bestrafte

a) im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaats befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist, oder

b) nicht persönlich zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Bestrafte im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Entscheidungsstaates

aa) fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann; oder

bb) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder

cc) nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen...

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