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SWK 11, 10. April 2011, Seite T 61

Manchmal schlägt auch der Gesetzgeber bei der Betrugsbekämpfung über die Stränge

Zahlreiche unklare Tatbestandsmerkmale bereiten Auslegungsschwierigkeiten

Johann Mlcoch

Am traten sowohl die Glücksspielgesetznovelle 2008 als auch die Glücksspielgesetznovelle 2010 in Kraft. Den ErlRV ist zu entnehmen, dass die finanzstrafrechtliche Bewährung der Gebühren auf Sportwetten gemäß § 33 TP 17 Gebührengesetz eine - aus welchem Grund auch immer wünschenswerte - Gleichstellung der Sportwetten mit Glücksspielen bzw. der darauf anfallenden Gebühren mit den Glücksspielabgaben zum Ziel hat. Zuständig sowohl für Glücksspielabgaben als auch für die Wettgebühren ist das vom Funktionsbereich erweiterte Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

1. Ungenaue Formulierungen schaffen Auslegungsprobleme

Dem Vernehmen nach sind die neugeschaffenen Posten für das Glücksspiel allerdings noch nicht einmal ausgeschrieben. Um das Bild abzurunden, sind das Glücksspielgesetz und auch das Gebührengesetz reichlich gefüllt mit Tatbestandsmerkmalen, deren Auslegung bzw. Interpretation für den Steuerpflichtigen nicht ermittelbar ist, bzw. Bestimmungen, deren Festlegung so ungenau ist, dass nicht erkennbar ist, welche Rechtsnorm auf einen bestimmten Lebenssachverhalt anzuwenden ist. Der Vorgang der Subsumtion ist daher bei einigen Bestimmungen nicht möglich, da nicht überprüft werden kann, ob die erforderlichen Ta...

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