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SWK 11, 10. April 2011, Seite 517

Praxisfragen zum Umgründungs(steuer)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Werner Wiesner und Walter Schwarzinger

Zum Bilanzausweis rückwirkender Korrekturen

UmS 167/11/11: Der Einzelunternehmer B hat anlässlich der Betriebseinbringung gem. § 16 Abs. 5 UmgrStG fremdfinanzierte Barentnahmen i. H. v. 30.000 Euro und eine vorbehaltene Entnahme i. H. v. 20.000 Euro rückbezogen. Müssen die aus den beiden Entnahmen resultierenden Passivposten von der übernehmenden GmbH gesondert ausgewiesen werden?

Antwort: Ja. § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG sieht eine neben Z 1 zu bildende Passivpost vor. Rz. 911 UmgrStR 2002 verlangt eine gesonderte Darstellung in der Einbringungsbilanz. Die übernehmende GmbH ist an die Bilanzgliederungsvorschriften des § 224 UGB gebunden. Die in Kreditverbindlichkeiten mündende Barentnahme wird nach § 224 Abs. 3 UGB in D. 2. (Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten) ausgewiesen, die aus der vorbehaltenen Entnahme resultierende Passivpost in D. 8 (sonstige Verbindlichkeiten). Aus Gründen der Dokumentation im Zusammenhang mit der Ausschüttungsfiktion nach § 18 Abs. 2 Z 1 UmgrStG sowie entsprechend § 225 Abs. 6 UGB sind die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern im Anhang zu erläutern.

Zur neuen Anteilsbewertung nach einer Kapitalanteil-Importeinbringung

UmS 168/11/11: Die ausländische A-GmbH bringt ihre 75-%-Beteiligung an der ausländischen B-GmbH zum in die inländische C-GmbH ein und setzt im Einbringung...

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