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SWK 11, 10. April 2011, Seite 60

Fristende im Verwaltungsverfahren bei Aufeinanderfolge von Feiertag und Samstag

Nach § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt aber das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung der nächste Werktag letzter Tag der Frist [Anmerkung: genauer § 108 Abs. 3 BAO, wonach bei Ende einer Frist an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist]. Aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 AVG ergibt sich zweifelsfrei, dass bei einer Frist, deren Ende auf einen der dort genannten den Fristablauf hemmenden Tage (hier: einen Samstag, nachdem das Fristende zunächst auf den vorangehenden gesetzlichen Feiertag fiel) fällt, der nächste Werktag den letzten Tag der Frist darstellt; dabei ist es nicht erheblich, dass eine Frist schon einmal nach § 33 Abs. 2 AVG verlängert wurde, weil das Ende der ursprünglichen Frist auf den vorangehenden dort genannten (ebenfalls) ablaufhemmenden Tag gefallen war. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung endete im vorliegenden Fall die Vorstellungsfrist somit, entgegen der belangten Behörde, am darauffolgenden Montag ().

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