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Gebührenrechtliche Behandlung von Sicherungs- und Erfüllungsgeschäften
Gemäß § 37 Abs. 28 GebG 1957 treten § 33 TP 8 und 19 GebG 1957 mit Ablauf des außer Kraft und sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem entsteht. Daraus ergibt sich, dass z. B. die Verbringung einer Urkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift ins Inland nach dem gebührenrechtlich irrelevant ist; dies deshalb, weil die früher relevante (d. h. die die Gebührenschuld auslösende) Handlung erst 2011 gesetzt wird. § 20 Z 5 GebG 1957 i. d. F. BBG 2011 sieht eine Gebührenbefreiung für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte (sogenannte Nebengeschäfte) - ausgenommen Wechsel - zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu Factoringrahmenverträgen (sogenannte Hauptgeschäfte) vor. Diese Gesetzesänderung bedeutet: Es besteht keine Einschränkung (mehr) dahingehend, dass die Darlehens- oder Kreditverträge mit Kreditinstituten, Pensionskassen, der Oesterreichischen Nationalbank, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen oder Bausparkassen abgeschlossen werden müssen; so sind auch Nebengeschäfte zu mit Privatpersonen abgeschlossenen Hauptgeschäften gebührenfrei. Ein Nebengeschäft ist auch dann gebührenfrei, wenn über das Hauptgeschäft keine Urkunde errichtet wird. Das Ausmaß der ...