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§ 41 Abs. 4 EStG: eine Sondersteuer auf das (Negativ-)Einkommen Pflegebedürftiger
Besteuerung sonstiger Bezüge trotz mangelnder Leistungsfähigkeit
Ein Steuerpflichtiger ist in einem Pflegeheim untergebracht. Zur Deckung der Aufenthaltskosten muss er seine gesamte Alterspension verwenden, darüber hinaus einen Teil seiner Ersparnisse. Nach Abzug der Haushaltsersparnis und nach Anrechnung des Pflegegeldes ergibt sich ein negatives Einkommen. Von diesem muss der Heimbewohner Einkommensteuer zahlen. Die Abgabenbehörden erster Instanz sehen offenbar keine Möglichkeit, von der Vorschreibung einer Sondersteuer auf die sonstigen Bezüge (13. und 14. Monatsbezug) Abstand zu nehmen.
1. Ein Beispielsfall
Die Heimkosten eines Steuerpflichtigen betragen 37.200 Euro. Nach Abzug der Haushaltsersparnis und des Pflegegeldes ergibt sich eine außergewöhnliche Belastung von rund 27.400 Euro. Das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG ist mit 5.000 Euro negativ. Die Tarifsteuer beträgt null Euro. Die Gutschrift der Lohnsteuer im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung erfolgt dennoch nicht in voller Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer. Gestützt auf § 41 Abs. 4 EStG werden rund 190 Euro Steuer einbehalten, obwohl der Steuerpflichtige zur Begleichung seiner Heimkosten ohnedies schon auf sein Vermögen zurückgreifen muss.
2. Kosten eines Pflegeheims ohne Selbstbehalt
Aufwendungen für die Unterbringung ...