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Wiederaufnahme und Annahme von Liebhaberei
Wiederaufnahme und Annahme von Liebhaberei (§ 303 BAO)
Die Beschwerdeführerin war als Anwältin tätig und erzielte dabei keine Gewinne. Die Tatsache der Erzielung von Verlusten ist keine neu hervorgekommene Tatsache; auch die Lage des Kanzleisitzes und das Umfeld der nicht gerade finanzkräftigen Klienten waren seit Beginn der Tätigkeit bekannt. Das Unterlassen strukturverbessernder Maßnahmen als solches könnte nur dann eine dem Finanzamt bisher nicht bekannte Tatsache gewesen sein, wenn das Finanzamt zuvor davon ausgegangen wäre, dass strukturverbessernde Maßnahmen gesetzt worden wären. Ob solche Maßnahmen notwendig gewesen wären oder nicht, ist für die Frage unerheblich, ob eine Tatsache dem Finanzamt bekannt war oder nicht. Daher reicht dies für eine Wiederaufnahme nicht aus ().