Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 8, 10. März 2009, Seite 21

Vertreterhaftung

Die in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. - (§ 9 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

"Es trifft zwar zu, dass der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellungen noch nicht erbracht war. Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nicht nur die freiwillig geleisteten Zahlungen, sondern auch die im Wege der Exekution entrichteten Beträge aber auch die für die Zug-um-Zug-Geschäfte geleisteten Beträge in die Verhältnisrechnung miteinzubeziehen sind. Ausgehend von der Auffassung, dass die vorgelegten Aufstellungen keine detaillierte Berechnung enthalten, wäre es aber Aufgabe der belangten Behörde gewesen, dem Beschwerdeführer zur erforderlichen Präzisierung seines Vorbringens durch rechnerische Darlegung jener Beträge aufzufordern, deren Entrichtung zu den jeweiligen Abgabenfälligkeiten in Gege...

Daten werden geladen...