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UStG: Sonstige Leistungen
• Bei Tätigkeiten, die in der "Vermittlung" von Frauen aus (damaligen) Drittländern an österreichische Unternehmer, für welche diese Frauen als Prostituierte tätig sein sollten, und in der "Beschaffung" der dafür erforderlichen fremdenrechtlichen Dokumente bestehen, handelt es sich nicht um sonstige Leistungen, die der Tätigkeit von Anwälten ähnlich sind. - (§ 3a Abs. 12 UStG 1994), (Abweisung)
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