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SWK 19, 1. Juli 2009, Seite 45

Berufungsfrist: Verlängerung

Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO. Antragsberechtigt sind diejenigen, die nach § 246 BAO zur Einbringung einer Berufung berechtigt sind, ebenso die nach § 248 BAO Berufungslegitimierten. - (§ 246 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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