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Kapitalertragsteuerpflicht
• Durch eine Depotentnahme allein ändert sich der Status des Wertpapiers in Bezug auf die Abzugspflicht (anders als bei einer Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung oder auch bei einem Wechsel in der persönlichen Steuerpflicht) nicht. Solcherart begründet die Depotentnahme für sich keine Kapitalertragsteuerpflicht. - (§ 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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