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Keine erkennbare Absicht einer Vermietung
Sind keine nach außen ersichtlichen Vorbereitungshandlungen gesetzt worden, ist die Vorsteuer aus der Errichtung eines Einfamilienhauses, das auch betrieblichen Zwecken dienen soll, nicht abzugsfähig. Das gilt umso mehr, wenn die Familie das Haus mehr als ein halbes Jahr privat nützt, ohne dass eine Vermietung erfolgt ().