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SWK 19, 1. Juli 2009, Seite 157

Geplante Änderungen im EStG und im Gebührengesetz

Aufwendungen für die Betreuung behinderter Kinder sollen zusätzlich zum Freibetrag steuerlich absetzbar sein

In einem am von Abgeordneten der Koalitionsparteien eingebrachten Initiativantrag680/A BlgNR 24. GP betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, ist in § 34 Abs. 9 Z 2 EStG 1988 vorgesehen, dass Aufwendungen für die Betreuung behinderter Kinder zusätzlich zum Freibetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 262 Euro monatlich bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, steuerlich abzugsfähig sind. Die Regelung soll rückwirkend mit in Kraft treten. In gebührenrechtlicher Hinsicht soll die Ausstellung von Reisepässen von Kindern unter zwölf Jahren auch in Zukunft begünstigt - mit einem niedrigeren Gebührensatz von 30 Euro statt 69,90 Euro - möglich sein.

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Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2009 wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 9 lautet die Z 2:

"2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können ...

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