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SWK 33, 20. November 2008, Seite 65

Schuldzinsen

Der Berücksichtigung von Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur Anschaffung von Aktien aufgenommen worden sind, als Werbungskosten steht grundsätzlich - gleichgültig, ob sie im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden - § 20 Abs. 2 EStG 1988 (i. d. F. BGBl. Nr. 818/1993 ab 1994) entgegen. - (§ 20 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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