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SWK 33, 20. November 2008, Seite 172

OGH zu Beratungsfehler bei Fremdwährungskredit

Gemäß dem Schadensbegriff des ABGB stellt jeder rechtliche Nachteil einen Schaden dar, somit jeder Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht. Demgemäß wäre es auch etwa ein Vermögensnachteil, wenn anstelle des Besitzes eines Bargeldbetrags eine gleich hohe Geldforderung getreten ist, es sei denn, der Schuldner wäre bereit und imstande, seine Verbindlichkeit unverzüglich abzutragen. Eine bestimmte Kursentwicklung kann ein Indikator für die Risikoträchtigkeit einer Anlageform sein. Wenn allerdings nicht die Risikolosigkeit einzelner Anlageformen, sondern die Risikolosigkeit des Gesamtfinanzierungskonzepts zugesichert wurde, ist für den Lauf der Verjährungsfrist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Kläger erkannten, dass das Gesamtkonzept - entgegen der Zusage - nicht risikolos war. Eine derartige Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts lag jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung der Darlehen und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte. Für die Beurteilung der Verjährung sind auch mehrfache Beschwichti...

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