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SWK 33, 20. November 2008, Seite 894

Die Verjährung der Strafbarkeit einer Verletzung der Schenkungsmeldepflicht

Der Beginn der Verjährung

Reinhold Beiser

Wann verjährt die Strafbarkeit einer Verletzung der Schenkungsmeldepflicht nach § 121a BAO i. V. m. § 49a FinStrG?

1. Die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG

Wer die Meldepflicht für Schenkungen nach § 121a BAO vorsätzlich verletzt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes des vorsätzlich nicht angezeigten unentgeltlich übertragenen Vermögens zu bestrafen.

2. Verjährung und Selbstanzeige

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 31 Abs. 2 FinStrG). Zehn Jahre nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist des § 121a Abs. 4 BAO erlischt die Strafbarkeit nach § 31 Abs. 5 FinStrG jedenfalls (absolute Verjährung).

Für eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG gibt es nur ein Zeitfenster von einem Jahr nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist des § 121a Abs. 4 BAO ("Zeitfensterkuriosum" nach § 49a Abs. 2 FinStrG).

3. Wann beginnt die Verjährung?

§ 31 FinStrG führt zur Verjährung aus: "Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzu...

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