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SWK 33, 20. November 2008, Seite 885

Antritt zur Externistenprüfung Voraussetzung für Familienbeihilfeanspruch

Tritt die Tochter der Antragstellerin im September 2006 in die VHS ein, um einen AHS-Maturalehrgang zu besuchen, und beantragte sie erst am die Zulassung zur Externistenprüfung, obwohl sie anlässlich der Einschreibung darauf hingewiesen worden war, dass sie ein Ansuchen um Genehmigung der Zulassungsprüfung zur Externistenreifeprüfung bei der Externistenprüfungskommission zu stellen habe, so besteht für den Zeitraum Oktober 2006 bis Jänner 2007 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie in einem Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in der Fachhochschule fortgebildet werden oder wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufs nicht möglich ist.

Da es Ziel der Berufsausbildung ist, die fachliche Qualifikation für den angestrebten Beruf zu erlangen, ist die ernstliche Bemühung zur Erlangung derselben nachzuweisen. Dazu gehört auch das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen.

Folglich reicht der laufende Besuch der Maturaschule für sich allein nicht aus, sondern es ist auch das nach außen hin erkennbare Bemühen um die Externistenprüfung erforderli...

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