Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Geldstrafen: Vollstreckung
• Der unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG Berufungsinstanz (auch) im Verwaltungs(straf)verfahren hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen. - (§ 51 Abs. 1 VStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()