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SWK 33, 20. November 2008, Seite R 65

Geldstrafen: Vollstreckung

Der unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG Berufungsinstanz (auch) im Verwaltungs(straf)verfahren hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen. - (§ 51 Abs. 1 VStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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