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Vereinbarung einer Beendigungsvergütung
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Dienstgeber dem Dienstnehmer eine Leistung dafür bezahlt, dass sich dieser mit der Beendigung des Dienstverhältnisses abfindet. Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, wie z. B. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen oder Übergangsgelder, sind gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG von der Sozialversicherungspflicht befreit. Mag. Andreas Gerhartl widmet sich in einem Beitrag in der September-Ausgabe der ASoK der Abgrenzung dieser Vergütungen von Leistungen des Dienstgebers, die der Beitragspflicht unterliegen.