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SWK 29, 10. Oktober 2007, Seite 162

Novelle zum Bauträgervertragsgesetz

Bauträgerverträge werden zwischen dem Erwerber von Wohnungen, Gebäuden oder Geschäftsräumen und dem Bauunternehmen geschlossen. Der Erwerber muss Vorauszahlungen leisten, und der Bauträger muss diese Vorauszahlungen absichern, damit sie in einer allfälligen Insolvenz nicht verloren gehen. In der Praxis erfolgen solche Zahlungen meist nach einem Ratenplan: Hier darf der Bauträger Vorauszahlungen nur nach dem Baufortschritt entgegennehmen. Bestehende Probleme soll die vom BMJ ausgearbeitete Novelle nun lösen, indem die höchstzulässigen Raten reduziert werden, um die dem Erwerber bei einer Baueinstellung drohenden finanziellen Nachteile abzufangen. Weiter sollen bestimmte Sicherungsinstrumente, die für die Erwerber Risiken in sich bergen, nicht mehr zugelassen werden. Darüber hinaus sollen die Bauträger verpflichtet werden, das - im Baugeschehen typische alltägliche - Gewährleistungsrisiko der Erwerber besser und effektiver als nach dem geltenden Recht abzusichern. Zudem soll allfälligen Fehlvorstellungen der Verbraucher durch eine transparentere Vertragsgestaltung und durch erweiterte Aufklärungspflichten der bestellten Treuhänder vorgebeugt werden. Die Rücktrittsrechte der Erwerber ...

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