Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mobilienleasing und Abkommensrecht
Wichtige Begriffe im kurzen Überblick
Einkünfte aus Mobilienleasing gelten abkommensrechtlich häufig als "Lizenzgebühren" und unterliegen damit der Quellensteuerregelung des Lizenzgebührenartikels.
1. Mobilienleasing
Der abkommensrechtliche Begriff der Lizenzgebühren (Art. 12 OECD-MA) ist vielfach deutlich umfassender, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen würde. Insbesondere werden häufig auch Einkünfte aus der Vermietung beweglicher körperlicher Wirtschaftsgüter ("Mobilienleasing") begrifflich erfasst. Dies ist dann der Fall, wenn das DBA unter anderem Vergütungen jeder Art, die "für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen" gezahlt werden, als Lizenzgebühren qualifiziert. Damit unterliegen Einkünfte aus grenzüberschreitendem Mobilienleasing oftmals einer Quellensteuer im Staat des Leasingnehmers. Ist der Lizenzgebührenartikel hingegen nicht einschlägig, fallen Einkünfte aus Mobilienleasing unter Art. 7 OECD-MA ("Unternehmensgewinne") und werden regelmäßig - mangels Betriebsstätte - nur im Ansässigkeitsstaat des Leasinggebers besteuert. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass Einkünfte aus Mobilienleasing auch unter die Zinsen- und Lizenzg...