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SWK 29, 10. Oktober 2007, Seite R 52
Finanzstrafverfahren: Vorsatz
• Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann. - (§ 8 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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