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Bodenschätzung
• Gemäß § 3 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970 ist eine Nachschätzung (nur) dann durchzuführen, wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen durch natürliche Ereignisse oder durch künstliche Maßnahmen wesentlich und nachhaltig verändert haben oder die Benützungsart (§ 10 Vermessungsgesetz) nachhaltig geändert wurde. - (§ 3 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970), (Abweisung)
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