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SWK 29, 10. Oktober 2007, Seite R 51

Bodenschätzung

Gemäß § 3 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970 ist eine Nachschätzung (nur) dann durchzuführen, wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen durch natürliche Ereignisse oder durch künstliche Maßnahmen wesentlich und nachhaltig verändert haben oder die Benützungsart (§ 10 Vermessungsgesetz) nachhaltig geändert wurde. - (§ 3 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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