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SWK 29, 10. Oktober 2007, Seite 799

Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung

Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter einer GmbH ist, neben einem hohen Bezug, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden (BFH , VIII R 31/05, in BB 2007, 594).

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