Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung
Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter einer GmbH ist, neben einem hohen Bezug, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden (BFH , VIII R 31/05, in BB 2007, 594).