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SWK 29, 10. Oktober 2007, Seite S 799

Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung

Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter einer GmbH ist, neben einem hohen Bezug, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden (BFH , VIII R 31/05, in BB 2007, 594).

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