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SWK 29, 10. Oktober 2007, Seite 52

Zollschuld

Die Zollschuld erlischt nur dann, wenn die Ware nicht zuvor in den Wirtschaftskreislauf eingegangen ist. Sie muss also sofort beim vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt worden sein. - (Art. 233d ZK), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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