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SWK 29, 10. Oktober 2007, Seite R 52

Zollschuld

Die Zollschuld erlischt nur dann, wenn die Ware nicht zuvor in den Wirtschaftskreislauf eingegangen ist. Sie muss also sofort beim vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt worden sein. - (Art. 233d ZK), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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