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Zu Vorteilsanrechnung und Mitverschulden bei geschlossenen Schiffsfonds
§§ 1293, 1295, 1298, 1304 ABGB
Beim Erwerb mehrerer Kommanditbeteiligungen, die keinem Gesamtanlagekonzept folgten und auch nicht im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags erfolgten, sind die Erwerbsvorgänge einer Einzel- und nicht einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Die als Einzelentscheidungen zu beurteilenden Erwerbsvorgänge führen daher auch im Rahmen des Vorteilsausgleichs und unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten weder zu einer Gesamtbetrachtung noch zur Anwendung der Differenzmethode. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Anleger ist zu erwarten, dass er zumindest einfach gehaltene Risikohinweise durchliest, die ihm auf den bei Erwerb eines Finanzprodukts unterfertigten Urkunden zur Verfügung gestellt werden. Eine auffallende Sorglosigkeit begründet ein Mitverschulden von 50%.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kl zeichnete über Beratung durch die Bekl folgende Beteiligungen:
am € 13.000 an der Siebenundvierzigste Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co KG (folgend: Holland 47);
am € 30.000 an der „Michelangelo Star“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co KG (folgend: Michelangelo Star);
am € 20.000 an der Ein...