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Zur Kausalität bei der Prospekthaftung
§§ 1292, 1293, 1295, 1298, 1304 ABGB
Mangelhafte Prospektangaben können Schadenersatzansprüche begründen, wenn der Geschädigte die Kausalität zwischen den mangelhaften Prospektangaben und seinem Anlageentschluss nachweist. Diese Kausalität ist gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen hat, wenn er also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. Ausreichend ist bloße Mitverursachung gemeinsam mit dem Beratungsgespräch.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kl begehrt (Schaden-)Ersatz für den aus dem Wertverlust des Investments (Erwerb von Zertifikaten) resultierenden Schaden und ficht den Vertrag überdies wegen List an. Die Erstbekl, eine österr Bank, fungierte als Depotbank. DieS. 422 Zweitbekl ist (Rechtsnachfolgerin der) Emittentin der Zertifikate.
Der Kl absolvierte ein pädagogisches Hochschulstudium und ist Beamter. Er hatte in den Jahren 2005 bis 2007 einen Raiffeisendachfond, Bausparverträge, Sparbücher und die streitgegenständlichen Zertifikate. Letztere erwarb er mit dem Ziel „ein bisschen mehr herauszubekommen, als auf ein...