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ÖBA 6, Juni 2020, Seite 435

Der effektive Jahreszinssatz ist in einem Verbraucherkreditvertrag jedenfalls durch einen einheitlichen Satz und nicht durch eine Marge anzugeben

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherkreditverträge – Art 10 Abs 2 – Zwingende Angaben in Kreditverträgen – Effektiver Jahreszins – Keine genaue Angabe des Prozentsatzes des effektiven Jahreszinses – In Form einer Marge von 21,5% bis 22,4% ausgedrückter Zinssatz;

Art 10 Abs 2 Buchst g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es verwehrt, dass der effektive Jahreszins in einem Verbraucherkreditvertrag nicht durch einen einheitlichen Satz, sondern durch eine Marge zwischen einem Mindest- und einem Höchstsatz ausgedrückt wird.

EuGH (6. Kammer) , C-290/19, Home Credit Slovakia a.s./Klára Bíróová

Aus der Begründung:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates (ABl 2008, L 133, S 66, und Berichtigungen ABl 2009, L 207, S 14, ABl 2010, L 199, ...

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