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ÖBA 6, Juni 2020, Seite 382

Vorgeschlagene Änderungen der CRR durch die Europäische Kommission

Als Reaktion auf die wirtschaftlichen und finanziellen Belastungen durch COVID-19 hat die Europäische Kommission am dringende und ihrer Meinung nach zielgerichtete Änderungen der EU-Eigenkapital-Verordnungen (EU) 575/2013 – CRR – und (EU) 2019/876 – CRR2 – vorgeschlagen (in der Folge als „CRR“ bezeichnet).

Die vorgeschlagenen Änderungen der CRR zielen darauf ab, den Instituten eine kurzfristige Eigenkapitalentlastung zu verschaffen und jene Elemente der Rahmenwerke, die in Zeiten von akuter Marktverunsicherung und -bewegung prozyklisch wirken könnten, abzuschwächen.

Insbesondere werden die folgenden Änderungen vorgeschlagen:

  • IFRS 9-Übergangsvorschriften in der CRR:

    Die Kommission schlägt in Anlehnung an die vom BCBS am veröffentlichte Mitteilung eine Erweiterung der Übergangsvorschriften für die Hinzurechnung der erwarteten Kreditverluste (ECL) aus IFRS 9S. 383 zum CET1-Kapital vor. Die Kommission sieht nun eine Änderung der Übergangsvorschriften bezüglich der dynamischen Berechnung dahingehend vor, dass Institute bestimmte ECL-Erhöhungen ab dem in den Jahren 2020 und 2021 zu ihrem CET1-Kapital hinzurechnen können. Dieser Hinzurechnungsbetrag reduziert sich 2022 ...

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