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ÖBA 6, Juni 2020, Seite 427

Zur Unterbrechungswirkung der Verbesserung einer Anfechtungsklage

§§ 1494, 1497 ABGB; § 2, 3, 12 AnfO

Um § 12 AnfO zu genügen, muss der Anfechtungskläger seine Forderungen nicht nur in der Klageerzählung vortragen, sondern in das Urteilsbegehren aufnehmen, widrigenfalls ein verbesserungsfähiger Mangel der Klage vorliegt. Die Verbesserung wirkt auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurück, eine unschlüssige oder unbestimmte Klage kann daher auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist verbessert werden.

Aus der Begründung:

Die Kl haben gegen den Erstbekl aus verschiedenen Titeln vollstreckbare Kostenersatzansprüche iHv insges € 24.260,18 sA.

Der Erstbekl war Alleineigentümer einer Liegenschaft. Mit Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom übertrug er das Eigentum daran schenkungsweise an seine Tochter, die Zweitbekl. Im Gegenzug räumte diese dem Erstbekl und ihrer Mutter, der vormaligen Drittbekl, an der im Erdgeschoß des auf dieser Liegenschaft errichteten Wohnhauses die unentgeltliche Dienstbarkeit des lebenslangen Wohnungsgebrauchsrechts ein. Das Eigentumsrecht der Zweitbekl wurde idF ebenso verbüchert wie das Wohnungsgebrauchsrecht des Erst- und der Drittbekl.

Diverse (vom ErstG im Einzelnen festgestellte) Exekutionsversuche der ...

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