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Nochmals: § 35 Abs 1 und Abs 2 FM-GwG enthalten unterschiedliche Tatbestände
§ 35 FM-GwG; § 9 Abs 2 VStG
Bei § 35 Abs 1 und Abs 2 FM-GwG handelt es sich um unterschiedliche Tatbestände (so bereits ; ÖBA 2020, 219). Umschreibt daher ein Verwaltungsgericht eine Tathandlung als Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs 1 FM-GwG „beziehungsweise“ jenes des Abs 2 leg cit, enthält diese Umschreibung einen unzulässigen Alternativvorwurf.