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Erbschaftssteuer
• Nur solche Aufwendungen mindern den der Erbschaftssteuer unterliegenden Erwerb, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit diesem Erwerb stehen. - (§ 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG), (Abweisung)
„Sämtliche Beispiele im § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG und deren Reihung lassen erkennen, dass der Gesetzgeber darunter nur jene Kosten subsumiert wissen will, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, und ferner jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Erben in den Besitz der letztwillig zugedachten oder kraft Gesetzes von Todes wegen zufallenden Vermögensgegenstände zu setzen."
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