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SWK 32, 10. November 2003, Seite S 783

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aus einer Rechnung mit Rechnungsausstellungsdatum 31. Juli im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat August

Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist für den Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges (§ 20 Abs. 2 UStG 1994) in Bezug auf die Voraussetzung des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung grundsätzlich das Rechnungsausstellungsdatum maßgeblich. Liegt der Ausnahmefall, dass die Rechnung (vom 31. Juli) beim Leistungsempfänger so spät einlangt, dass die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung desselben Monats (Juli) nicht möglich ist, nicht vor, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Somit erweist sich die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges in der Umsatzsteuervoranmeldung August jedenfalls als rechtswidrig. Dem Steuerpflichtigen verbleibt jedoch bis zur Festsetzung der Jahresumsatzsteuer die Möglichkeit, seine Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem der Vorsteuerabzug nach § 20 Abs. 2 UStG 1994 hätte vorgenommen werden müssen. Weiters können Vorsteuerbeträge, deren Abzug in den Voranmeldungen unterblieben ist, noch bis zur Rech...

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