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Jahressechstel und sonstige Bezüge
Aus der Praxis der Personalverrechnung
Das Jahr neigt sich zu Ende und im Zuge der Abrechnung der Weihnachtsremuneration kommt es teilweise verstärkt zu Anfragen hinsichtlich der Besteuerung. Die Dienstnehmer erhalten in Summe mit dem Gehalt und der Sonderzahlung weniger netto ausbezahlt als im Juni bzw. Juli zum Zeitpunkt der Auszahlung des Urlaubszuschusses.
In diesem Zusammenhang möchte ich auf ein paar Dinge hinweisen, die sich auf die Besteuerung der sonstigen Bezüge auswirken.
Gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG können sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z. B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), soweit sie EUR 620,00 übersteigen, mit 6 % besteuert werden. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens EUR 1.680,00 beträgt.
Übersteigen die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes im Auszahlungsmonat zuzurechnen. Bei der Berechnung des Sechstels ist der laufende Bezug des Auszahlungsmonats bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezu...