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Finanzstrafverfahren: Einleitung
• Es wird dann den Anforderungen an den Spruch eines Einleitungsbescheides voll entsprochen, wenn das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten in groben Umrissen beschrieben wird; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. - (§ 82 FinStrG), (Abweisung)
(, 0065)