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SWK 32, 10. November 2003, Seite T 242

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz soll neuerlich geändert werden. Damit will man Härtefälle im Zusammenhang mit dem erforderlichen Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen hintanhalten. Um das Kinderbetreuungsgeld während der gesamten Bezugsdauer in voller Höhe zu erhalten, müssen laut derzeitiger Gesetzeslage zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchgeführt und beim zuständigen Krankenversicherungsträger nachgewiesen werden. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes erbracht, wird das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebensmonat auf die Hälfte reduziert. Künftig gibt es für die Erbringung des Nachweises de facto eine Fristerstreckung. Wurden alle Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchgeführt und die Bestätigung dafür bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgereicht, bleibt der Anspruch auf das volle Kinderbetreuunggeld erhalten. Die Regelung soll mit in Kraft treten und rückwirkend auf Geburten seit dem Anwendung finden. Erst im Sommer dieses Jahres wurde das Kinderbetreuungsgeldgesetz in einigen Punkten adaptiert. So gibt es ab 1. Jänner kommenden Jahres bei Mehrlingsgeburten Zuschläge zum Kinderbetreuungsgeld. Regierungsvorlage betreffend ein Bu...

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